Verfahrensinformation



Der Kläger, eine regional tätige Umweltvereinigung, begehrt die Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens mit dem Ziel einer Verbesserung des Brandschutzes in Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21".


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig.


Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als hinsichtlich eines Planfeststellungsabschnitts der räumliche Aufgabenbereich des Klägers möglicherweise betroffen sein könnte. Zu klären wird sein, unter welchen näheren Voraussetzungen eine Umweltvereinigung wie der Kläger nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gegen behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen vorgehen kann.


Pressemitteilung Nr. 89/2025 vom 27.11.2025

Umweltverbandsklage wegen Brandschutz in Eisenbahntunnel unzulässig

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine auf nachträgliche Verbesserung des Brandschutzes in einer Tunnelanlage des Bahn-Projekts "Stuttgart 21" gerichtete Klage einer Umweltvereinigung gegen einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mangels Betroffenheit der Vereinigung in ihrem Aufgabenbereich und Geltendmachung umweltbezogener Rechtsvorschriften als unzulässig angesehen.


Der Kläger, eine regional tätige Umweltvereinigung, machte gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt ohne Erfolg Defizite der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen für den Fall des Brandes eines Zuges in einem Tunnel des Projekts "Stuttgart 21" geltend und verlangte die Aufhebung, hilfsweise die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses.


Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Der Kläger werde nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Offenbleiben könne, ob der Kläger die mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften hinreichend geltend gemacht habe.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht klagebefugt. Zwar musste er entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geltend machen, durch gerügte Verstöße gegen konkrete Rechtsvorschriften in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Der Kläger vermag jedoch schon nicht aufzuzeigen, durch die unterbliebene Aufhebung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein. Die begehrte Verbesserung der Schutzvorkehrungen für die Selbst- und Fremdrettung von Personen beim Brand eines Zuges im Tunnel genügt hierfür nicht. Die einschlägigen Normen des Eisenbahnrechts sind zudem keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Umweltbezogen ist eine Rechtsvorschrift, wenn sie sich auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht und zumindest auch ein Umweltschutzziel verfolgt. Bei den Vorschriften zur Vermeidung oder Minimierung von Personen- und Sachschäden bei Bränden in Eisenbahn-Tunnelanlagen ist dies nicht der Fall.


BVerwG 7 C 8.24 - Urteil vom 27. November 2025

Vorinstanz:

VGH Mannheim, VGH 5 S 1693/21 - Urteil vom 21. November 2023 -


Beschluss vom 19.11.2024 -
BVerwG 7 B 8.24ECLI:DE:BVerwG:2024:191124B7B8.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2024 - 7 B 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:191124B7B8.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 8.24

  • VGH Mannheim - 21.11.2023 - AZ: 5 S 1693/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 2024 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers zu 1 wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 21. November 2023 geändert.
  2. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger zu 1 beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. April 2021 zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19. August 2005 (PFA 1.2: F.) unter Einbeziehung des Planänderungsbescheids für die 2. Planänderung vom 26. Februar 2013 aufzuheben, hilfsweise teilweise aufzuheben und hinsichtlich des Brandschutzes ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zu 1 zurückgewiesen.
  4. Die Beschwerden der Kläger zu 2 bis 4 werden verworfen.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2 bis 4 jeweils zu 1/4, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger zu 2 bis 4 jeweils selbst.
  6. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1/6. Seine außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zu 1 zu 2/3 selbst.
  7. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  8. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt. Für das Revisionsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes vorläufig auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger begehren die Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "S. ...".

2 Der Kläger zu 1 ist ein als regional tätige Umweltvereinigung anerkannter Verein. Gemeinsam (u. a.) mit den Klägern zu 2 bis 4 beantragte er beim Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung von Vorkehrungen und Auflagen innerhalb eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die geeignet seien, ein Versagen des Brandschutzes in Tunnelanlagen auszuschließen. Für den Fall, dass der Brandschutz Mängel aufweise, die nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnten, beantragten die Kläger die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.2 (F.), 1.6a (Zuführung O./U.) und 1.5 (Zuführung F./C.). Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte die Anträge mit Bescheid vom 14. April 2021 ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2023 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mangels Klagebefugnis seien die Klagen unzulässig.

3 Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 2 bis 4 am 11. Januar 2024 zugestellt. Bis zum Ablauf des 11. März 2024 ist keine Begründung der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 2 bis 4 hat am 11. März 2024 aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einen anderweitigen Schriftsatz vom 15. November 2023 übermittelt. Nach einem Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Begründung nachgeholt.

II

4 1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 ist teilweise begründet. Die Revision ist auf dessen Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit sich der Antrag des Klägers zu 1 auf den Planfeststellungsabschnitt 1.2 (F.) bezieht. Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Voraussetzungen beitragen, unter denen Umweltvereinigungen nach § 2 Abs. 1 UmwRG Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen einlegen können.

5 Soweit sich die Klage auf die Planfeststellungsabschnitte 1.6a (Zuführung O./U.) und 1.5 (Zuführung F./C.) bezieht, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unzulässigkeit der Klage insoweit selbständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger zu 1 in seinem räumlichen Aufgabenbereich nur mit Bezug auf den Planfeststellungsabschnitt 1.2, der jedenfalls mit seinem südlichen Teil innerhalb der F.-Ebene liege, zumindest möglicherweise betroffen sein könne. Bezüglich der Planfeststellungsabschnitte 1.5 und 1.6 a hat er die Möglichkeit der räumlichen Betroffenheit - auf der Grundlage tatsächlicher Feststellungen zu deren geographischer Lage - demgegenüber verneint. Der Kläger zu 1 hat mit seiner Beschwerde weder diese tatsächlichen Feststellungen im Wege der Verfahrensrüge angegriffen, noch die rechtlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Betroffenheit im räumlichen Aufgabenbereich als Verfahrensfehler gerügt oder eine diesbezügliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Der Kläger zu 1 setzt sich vielmehr jeweils nur mit Fragen auseinander, die eine Berührung in seinem sachlichen Aufgabenbereich betreffen.

6 2. Die Beschwerden der Kläger zu 2 bis 4 sind als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben entgegen § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb von zwei Monaten begründet. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu versagen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das den Klägern zu 2 bis 4 nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

7 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 130a ZPO, dem sich der erkennende Senat für den Bereich des Verwaltungsprozesses anschließt, ist es auch bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Hierzu gehört auch die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts. Dabei ist für das Vorliegen einer Eingangsbestätigung gemäß § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO auch erforderlich, dass gerade der Eingang des elektronischen Dokuments, das übermittelt werden sollte, bestätigt wird. Die Bestätigung der Versendung irgendeiner Nachricht oder irgendeines Schriftsatzes genügt nicht. Vielmehr ist anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens auch zu prüfen, ob sich die automatisierte Eingangsbestätigung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2023 - VIa ZB 24/22 - NJW 2023, 3434 Rn. 12 m. w. N.).

8 Der Prozessbevollmächtigte der Kläger zu 2 bis 4 trägt vor, den Beschwerdebegründungsschriftsatz unter dem Dateinamen "SRS_BRD" gespeichert zu haben. Dem Verwaltungsgerichtshof habe er offensichtlich einen früheren Schriftsatz mit dem Dateinamen "SGFR_BRD" übermittelt. Dies sei bei der Kontrolle der Eingangsbestätigung am 11. März 2024 nicht aufgefallen, weil diese auf die erfolgreiche Übertragung, also auf Ausgang und auf Zugang, konzentriert gewesen sei.

9 Eine - wie hier - auf die erfolgreiche Übertragung irgendeines Schriftsatzes begrenzte Kontrolle wird den dargelegten anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht gerecht. Pflichtgemäß hätte es auch der Überprüfung bedurft, ob die richtige Datei übermittelt wurde.

10 Die Kostenentscheidung - soweit sie nicht der Entscheidung vorbehalten bleibt - beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG, die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.24 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Kläger zu 1 bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Urteil vom 27.11.2025 -
BVerwG 7 C 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U7C8.24.0

Unzulässige Verbandsklage - Brandschutz in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21"

Leitsatz:

Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt.

  • Rechtsquellen
    UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
    UIG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2
    AEG § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2
    EBO § 2 Abs. 1 Satz 1
    AK Art. 9 Abs. 3

  • VGH Mannheim - 21.11.2023 - AZ: 5 S 1693/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 27.11.2025 - 7 C 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:271125U7C8.24.0]

Urteil

BVerwG 7 C 8.24

  • VGH Mannheim - 21.11.2023 - AZ: 5 S 1693/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2025 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer, Dr. Seegmüller, Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein für Recht erkannt:

  1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der Kläger zu 1, ein als regional tätige Umweltvereinigung anerkannter Verein, begehrt die Verbesserung des Brandschutzes in den Tunnelanlagen des Bahn-Projekts "Stuttgart 21". Nach dem Anerkennungsbescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 ist der Zweck des Vereins die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums.

2 Der Kläger zu 1 beantragte beim Eisenbahn-Bundesamt die Anordnung von Vorkehrungen und Auflagen innerhalb eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens, die geeignet seien, ein Versagen des Brandschutzes in Tunnelanlagen auszuschließen. Für den Fall, dass der Brandschutz Mängel aufweise, die nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnten, beantragte er die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse für die Planfeststellungsabschnitte 1.2 (Fildertunnel), 1.6a (Zuführung Ober-/‌Untertürkheim) und 1.5 (Zuführung Feuerbach/‌Bad Cannstatt). Das Eisenbahn-Bundesamt lehnte dies mit Bescheid vom 14. April 2021 ab. Die hiergegen erhobene Klage hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 21. November 2023 abgewiesen. Es fehle an der Klagebefugnis. Der Bescheid betreffe den Kläger zu 1 nicht in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich. Dieser erstrecke sich in räumlicher Hinsicht nur auf den Planfeststellungsbeschluss 1.2 (Fildertunnel), nicht aber auf die Gebiete der weiteren angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse. Unabhängig davon sei der klägerische Aufgabenbereich nicht in sachlicher Hinsicht berührt. Hiervon sei nur auszugehen, wenn die gemäß Satzung verfolgten Ziele und die angegriffene Entscheidung den gleichen Themenkreis beträfen. Es genüge ein mittelbarer Bezug, wenn eine Wirkungskette zwischen den als verletzt gerügten Rechtsvorschriften, der angegriffenen Entscheidung und den Folgen für die Schutzziele der Vereinigung hergestellt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die als verletzt gerügten Rechtsvorschriften des Eisenbahnrechts keinen Bezug zum Naturschutz oder zur Landschaftspflege aufwiesen. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob der Bescheid umweltbezogene Rechtsvorschriften verletze.

3 Der Senat hat die Revision des Klägers zu 1 hinsichtlich des Planfeststellungsabschnitts 1.2 (Fildertunnel) zugelassen. Der Kläger trägt vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verlange § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG lediglich einen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der angefochtenen Entscheidung (oder deren Unterlassen), nicht hingegen einen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und den als verletzt gerügten Rechtsvorschriften. Auch habe er im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht.

4 Der Kläger zu 1 beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2023 aufzuheben, soweit es den Antrag abgewiesen hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. April 2021 zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 19. August 2005 (PFA 1.2: Fildertunnel) unter Einbeziehung des Planänderungsbescheids für die 2. Planänderung vom 26. Februar 2013 aufzuheben,
hilfsweise teilweise aufzuheben und hinsichtlich des Brandschutzes ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

5 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

  1. die Revision zurückzuweisen.

6 Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II

7 Die Revision bleibt ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage im Ergebnis in Einklang mit Bundesrecht als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zu 1 vermag nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), noch handelt es sich bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen um umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG).

8 1. Die Zulässigkeit der vom Kläger zu 1 als nach § 3 UmwRG anerkannter, regional tätiger Umweltvereinigung erhobenen Verbandsklage richtet sich nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die von ihm begehrte nachträgliche (teilweise) Aufhebung einer Zulassungsentscheidung - hier eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der seinerseits eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist - als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt (BVerwG, Urteile vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - BVerwGE 168, 368 Rn. 16 ff. und vom 6. Oktober 2022 - 7 C 5.21 - NuR 2023, 256 Rn. 15). Die Darlegungen der Beigeladenen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren.

9 2. Der Kläger zu 1 vermag entgegen den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht geltend zu machen, durch die im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein.

10 a) § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG knüpft die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung daran, dass die Vereinigung geltend macht, durch eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung - im Falle des Unterlassens der begehrten Entscheidung - muss ein Zusammenhang bestehen (vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 12).

11 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG steht - wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend dargelegt - mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK), dessen Anwendungsbereich hinsichtlich des hier in Rede stehenden Verwaltungsakts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG eröffnet ist, in Einklang. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind nationale Verfahrensregelungen, die den Kreis der Anfechtungsberechtigten regeln, mit Art. 9 Abs. 3 AK vereinbar. Die Grenze des Zulässigen ist hiernach erst dann erreicht, wenn eine solche Bestimmung den Zugang zu den Gerichten für Umweltvereinigungen so sehr erschwert, dass es für sie entgegen Art. 9 Abs. 3 AK praktisch unmöglich ist, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene nationale Bestimmungen verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.11.2022 - C-873/19 [ECLI:​‌EU:​‌C:​‌2022:​‌857] - juris Rn. 63 ff., insbesondere Rn. 69). Eine derartige Erschwernis tritt durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nicht ein.

12 An dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gebotenen Zusammenhang zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers zu 1 und der mit dem Rechtsbehelf im Haupt- und Hilfsantrag begehrten Entscheidungen fehlt es vorliegend. Bezugspunkt für die Prüfung dieses Zusammenhangs ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers zu 1, wie er in der Anerkennungsentscheidung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat festgestellt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 2021 - 7 A 5.21 - DVBl 2022, 356 Rn. 18, vom 3. Februar 2022 - 7 C 2.21 - BVerwGE 174, 385 Rn. 12 und vom 14. September 2022 - 9 C 24.21 - BVerwGE 176, 259 Rn. 16).

13 Ausgehend hiervon ist der Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg vom 9. Juni 2015 maßgebend, mit dem der Kläger als regional tätige Umweltvereinigung anerkannt worden ist. In sachlicher Hinsicht erstreckt sich der Zweck des Vereins nach dem Inhalt dieses Bescheides auf die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Bewahrung des Filderraums einschließlich der Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber dem Flughafen Stuttgart und allen für den Flugverkehr und Flughafen zuständigen Stellen, wobei der Vereinszweck insbesondere durch Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm/‌Fluglärm verwirklicht wird. Soweit, wie erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, der Kläger zu 1 seine Satzung zwischenzeitlich geändert und den Zweck des Vereins über den Naturschutz und die Landschaftspflege hinaus auf den Umweltschutz im Filderraum und dessen angrenzenden Natur- und Siedlungsräumen erstreckt hat, sind eine auf einen neuen Vereinszweck bezogene behördliche Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwRG weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass eine solche Erweiterung des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs vorliegend außer Acht zu bleiben hat.

14 Die vom Kläger zu 1 geforderten Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen im Eisenbahntunnel stehen in keinem Zusammenhang mit der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich der Kläger nach der maßgeblichen Anerkennungsentscheidung zur Aufgabe gemacht hat. Maßnahmen zur Selbst- und Fremdrettung von Personen bei Brandereignissen betreffen nicht den Naturschutz und die Landschaftspflege. Auch wenn man im Sinne des Klägers den in der Satzung zur näheren Erläuterung dieses Aufgabenbereichs angegebenen "Schutz der Bevölkerung vor allen unzumutbaren Beeinträchtigungen und Nachteilen wie z. B. Lärm/‌Fluglärm" zugrunde legt, ist die Rettung von Zuginsassen (Fahrgäste und Personal) im Brandfall kein Schutz der Bevölkerung des Filderraums vor derartigen Gefahren. In personeller Hinsicht deckt sich die Gruppe der Zuginsassen nicht mit derjenigen der Bevölkerung des Filderraums, die nach dem hier geteilten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 15) nach der Satzung des Klägers zu 1 mit Blick auf ihren Lebens-, Wohn- und Arbeitsraum geschützt sein sollen. In sachlicher Hinsicht betrifft die Rettung von Zuginsassen nicht die Frage etwaiger schädlicher Emissionen des Schienenverkehrs. Die Personenrettung hat nicht die Brandvermeidung zum Ziel, sondern dient der Brandereignisbewältigung, weshalb sich - wie die Vorinstanz zu Recht weiter ausführt (UA S. 15) – durch deren sachgerechte Durchführung weder eine Freisetzung von Brandrauch und dessen Austritt aus dem Tunnelportal auf die Filder noch der brandbedingte Einsturz einer solchen Tunnelanlage und damit verbundene Auswirkungen auf den Filderraum vermieden werden können. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die zur Behebung der gerügten Missstände bei der Personenrettung gegebenenfalls erforderlichen Baumaßnahmen mit Auswirkungen auf Natur und Landschaft verbunden sein können. Das mögliche zukünftige Ergreifen derartiger Maßnahmen ist lediglich eine mittelbare Folge der vorliegend begehrten vollständigen, hilfsweise teilweisen Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses. Derartige mittelbare Folgen können bei der Frage, ob die "Entscheidung" den satzungsgemäßen Aufgabenbereich einer Vereinigung berührt, keine Berücksichtigung finden. Hierdurch entstehen auch keine Rechtsschutzlücken. Ergänzende bauliche Maßnahmen setzen regelmäßig eine Änderung des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren voraus, dessen Ergebnis im Wege der Verbandsklage erneut gerichtlich überprüft werden kann.

15 b) Soweit der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus annimmt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG setze für die Zulässigkeit der Klage einer anerkannten Umweltvereinigung einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen den durch die angegriffene Entscheidung nach dem Vortrag des Klägers zu 1 verletzten Rechtsvorschriften und dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereich voraus, geht dies über die gesetzlichen Anforderungen hinaus.

16 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG muss kein Zusammenhang zwischen als verletzt gerügten (umweltbezogenen) Rechtsvorschriften und dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich geltend gemacht werden (in diesem Sinne auch Fellenberg/‌Schiller, in: Landmann/‌Rohmer, Umweltrecht, Werkstand August 2025, § 2 UmwRG Rn. 19; ähnlich Kment, in: Beckmann/‌Kment, UVPG/‌UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 2 UmwRG Rn. 21 f.). Auf einen solchen Zusammenhang kommt es vielmehr erst bei der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG an. Dies ergibt sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG als auch aus einer systematischen Gegenüberstellung der Regelungen über die Zulässigkeit der Verbandsklage einerseits und deren Begründetheit andererseits (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 - OVG 11 N 40.18 - NuR 2022, 272 Rn. 5 f.). Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs würden andernfalls zudem die Rügeanforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wonach die Rüge auf den Widerspruch der Entscheidung zu konkreten Rechtsvorschriften zu richten ist, mit den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG vermengt.

17 3. Bei den für den Brandschutz in Eisenbahntunneln maßgeblichen Normen, die der Kläger als verletzt geltend macht, handelt es sich nicht um umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.

18 a) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 und vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 41). Als Umweltbestandteile benannt sind in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Als Faktoren werden in § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt genannt.

19 Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Abs. 3 AK grundsätzlich weit auszulegen. In diesem Sinne ist von entscheidender Bedeutung, ob die fragliche Bestimmung "in irgendeiner Weise" einen Umweltbezug hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 - BVerwGE 180, 263 Rn. 41). Den hiernach erforderlichen Umweltbezug konkretisiert die gesetzliche Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 UmwRG in objektiv-rechtlicher Hinsicht dahingehend, dass die Regelung auf Umweltbestandteile ‌oder Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG gerichtet sein muss. Einer solchen Ausrichtung bedarf es ungeachtet der gebotenen weiten Auslegung, um eine Entgrenzung des Begriffes der umweltbezogenen Rechtsvorschrift zu vermeiden und dessen Steuerungsfunktion zu wahren. Im Anschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus diesem Grund auch die Zielbestimmung der in Rede stehenden Vorschrift von maßgeblicher Bedeutung. Verfolgt eine Norm ein Umweltziel, ist es nach dessen Rechtsprechung Teil der umweltbezogenen Bestimmungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 AK (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19 - juris Rn. 46 ff., insbesondere Rn. 52).

20 Für die Qualifikation einer Norm als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (§ 1 Abs. 4 UmwRG) ist es nach alldem erforderlich, dass sich die Bestimmung auf Umweltbestandteile oder Faktoren bezieht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG) und zumindest auch ein Umweltziel verfolgt. Dabei kommt es jeweils auf die konkret maßgebliche Einzelnorm und nicht auf eine Kodifikation im Ganzen an, deren Bestandteil eine als verletzt gerügte Rechtsvorschrift ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.).

21 b) Auf dieser Grundlage hat der Kläger zu 1 keine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend gemacht. Er nimmt Bezug auf die Bestimmungen des § 4 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) und § 2 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und rügt anhand dieser normativen Maßgaben Defizite des verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Personenrettung bei Brandereignissen.

22 Nach § 4 Abs. 1 AEG müssen Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit genügen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 AEG sind Eisenbahnen verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. § 2 Abs. 1 Satz 1 EBO bestimmt, dass Bahnanlagen und Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 EBO als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

23 Die genannten und in Bezug genommenen Normen sind keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Sie beziehen sich weder auf Umweltbestandteile oder Faktoren, noch verfolgen sie zumindest auch ein Umweltziel. Die Bestimmungen bezwecken den sicheren Bau und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur und damit - über die bauliche und betriebliche Sicherheit als solche hinaus - den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Passagiere, des Betriebspersonals und betroffener Dritter. Den Schutz der Umwelt mit Bezug auf deren Bestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, Artenvielfalt) und Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen) bezwecken die Vorschriften demgegenüber nicht. Anders als dies etwa bei den vom Kläger vergleichend herangezogenen Vorschriften zum Lärmschutz der Fall ist, fehlt es bereits an einem Bezug auf einen Umweltbestandteil oder Faktor. Eine - wie hier - der Gefahrenabwehr dienende Regelung kann jedoch nur dann als umweltbezogen angesehen werden, wenn der mit ihr verfolgte Schutz des Menschen oder von Sachgütern gerade auf dem Wege eines bestimmten Umgangs mit Umweltbestandteilen bzw. Faktoren angestrebt wird (in diesem Sinne auch Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 211 f.). Hinzu kommt, dass der Kläger keine Rechtsverstöße hinsichtlich der Minimierung von Brandgefahren, sondern mit Blick auf die insbesondere bauliche bzw. organisatorische Bewältigung von eingetretenen Brandereignissen, namentlich die Selbst- und Fremdrettung von Zugpassagieren im Brandfall im Tunnel, rügt.

24 Nicht weiterführend ist der Hinweis des Klägers zu 1 auf eine Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach Vorschriften zum Brandschutz umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG darstellen (BayVGH, Urteil vom 4. Juli 2024 - 22 A 23.40049 - juris Rn. 64; noch offengelassen von BayVGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 22 CS 22.19 08 - juris Rn. 74; a. A. VG Weimar, Beschluss vom 13. März 2017 - 7 E 155/17 We - juris Rn. 82, VG Sigmaringen, Beschluss vom 27. März 2020 - 5 K 3036/19 - juris Rn. 117 und VG Hannover, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 4 B 6438/20 - juris Rn. 105). Zwar verweist der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich Umweltverbände auf sicherheitsrechtliche Vorschriften berufen können, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorrufen (BVerwG, Urteile vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - BVerwGE 160, 78 Rn. 25 ff. und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 137). Die in Bezug genommenen Entscheidungen enthalten jedoch schon deshalb keine Aussage zur hier maßgeblichen Qualifikation einer Rechtsnorm als umweltbezogener Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG, weil die zugrundeliegenden Verfahren keinen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG betreffen, hinsichtlich dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (zusätzlich) die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend zu machen ist.

25 Soweit der Kläger zu 1 noch die Rechtsgrundlagen für Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten - hier eines Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - nach §§ 48, 49 VwVfG als umweltbezogene Rechtsvorschriften qualifiziert sehen möchte, kommt dies allenfalls insoweit in Betracht, als sich eine Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - BVerwGE 177, 13 Rn. 27 ff.). Wie dargelegt, steht dies vorliegend nicht in Rede.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.